Logo des InstitutsInstitut für Geschichtliche Landeskunde an der Universität Mainz e.V.

Die Ingelheimer Haderbücher - Editionsprojekt

Leitung: Dr. Werner Marzi
Bearbeiter: Dr. Regina Schäfer und Dr. Stefan Grathoff

Aktuelles aus dem Projekt

Der repräsentativ gestaltete, über 1000 Seiten starke 1. Band 'Das Oberingelheimer Haderbuch 1476-1485' liegt inzwischen vor [mehr].

Eine erste Auskunft

Sigillum scultetorum et scabinorum imperialis iudicii in Ingelheim ("Siegel der Schultheißen und Schöffen des kaiserlichen Gerichts in Ingelheim"). Foto: Historischer Verein Ingelheim

Sigillum scultetorum et scabinorum imperialis iudicii in Ingelheim ("Siegel der Schultheißen und Schöffen des kaiserlichen Gerichts in Ingelheim"). Foto: Historischer Verein Ingelheim

  • Hader bedeutet Zank und Streit, aber auch einen Prozess führen.
  • Im Stadtarchiv Ingelheim werden 19 spätmittelalterliche "Haderbücher" und 6 Fragmente aufbewahrt. Dabei handelt es sich um die frühesten seriell erhaltenen gerichtlichen Textzeugnisse, die die Prozessführung eines weltlich-deutschrechtlichen Niedergerichtes über einen längeren Zeitraum (1387 und 1534) hinweg schriftlich protokollierten.
  • Sie geben einen Einblick in die niedere Gerichtsbarkeit und in den Alltag der Menschen des "Ingelheimer Reiches", einem Gebiet das aus der ehemaligen Kaiserpfalz hervorging.
  • Die Haderbücher stellen ein einzigartiges, bisher unerschlossenes Kulturerbe dar!
  • Die Stadt Ingelheim stellt als Eigentümerin dieser wichtigen Quellen diese für die wissenschaftliche Bearbeitung zur Verfügung.
  • Die Edition eines ersten Bandes "Haderbuch Oberingelheim 1467-1485" wird von der Inhalberfamilie der Firma C.H. Boehringer Sohn AG & Co. KG finanziert und vom IGL durchgeführt. Der Band wird voraussichtlich im Mai 2011 erscheinen.
  • Die Edition von vier weiteren Bänden der Haderbücher ist geplant.

Hader - Haderer - Haderbuch: Zur Semantik eines Wortfeldes

Jan Steen, Schlägerei in einer Schenke (1664) (Alte Pinakothek, München)

Jan Steen, Schlägerei in einer Schenke (1664) (Alte Pinakothek, München)

"Die zwää dun widder hardere" - So die Auskunft des Pfälzischen Wörterbuches. Was aber argwöhnt der Sprecher? Eine verbale oder tätliche Auseinandersetzung? Oder gar eine gerichtliche?

Die Hader-Semantik meint vor allem Zank und Streit. Ein weites Feld! Dazu gehören nach Hans Sachs (1494-1476) "das zanken, kipeln, fluchen, hadern, / das dodern, plodern und auch schwadern". Und ein Pfälzer des 16. Jahrhunderts empfiehlt den Leuten: "Loßt de Streit, die Zänkereie, lebt in Friede uhne Hader!" Und 1629 rät Cunradus Bavarus in seiner Unterrichts und Trostschrift (Poetischer newer Proceß in einer gar alten Sach / Die Herrschafft des Weibes belangend.): "Es ist  besser Fried und Ruh denn das man hadert immerzu."

Streitsüchtige Leute waren unbeliebt. Diese in ihre Schranken zu weisen war Rechtsbrauch. So verlangt im Jahr 1391 ein steirisches Gericht: "Die taberner  (= Wirte) solten all rumorer vnd häderer oder die gefächt anfahen anzaigen."

Schlimm wird der Hader, wenn er sich in tödliche Feindschaft, in Kampf, Fehde, Krieg verkehrt. So geschehen im letzten Drittel des 15. Jahrhunderts. In Konrad Stolles (1436-1501) Thüringer Chronik heißt es: "... hir nach folget eine grosse czweitracht, krigk und hadder zwischen denen von Erfort und deme bischoffe zu Mentz, und den hern zu Missen und Doringen."

Früh schon suchte man die Haderer zu disziplinieren. So übersetzt Martin Luther Mose 5,25: "Wenn ein hadder ist zwischen Mennern. So sol man sie fur gericht bringen und sie richten, und den Gerechten rechtsprechen, und den Gottlosen verdammen."

Luther ist es auch, der in seinen Tischreden (nr. 270) auf die Gerichtshändel zu sprechen kommt und Empfehlungen erteilt, "wie man rechten und hadern sol."

Neben Zanken und Streiten ist damit die dritte und im Hinblick auf das spätmittelalterliche Ingelheim zentrale Bedeutungsvariante angesprochen: Das verbale Streiten vor Gericht: das Prozessieren.

In der Reichsstadt Nürnberg bezeichnete man mit "Hader" den Prozess selbst, insbesondere aber den Injurienprozess, der Beleidigung und Verleumdung, den verbalen Streit mithin, behandelte. So heißt es in einer Polizeiordnung des 15. Jahrhunderts: "… umb scheltwort [...] die sich vor den fünff herren am hader sitzennd ausszutragen gebüren."

Auch im seit 1375 kurpfälzischen Ingelheimer Grund saßen die Herren Schöffen am Hader. Dabei ging es aber nicht nur um Injurien und Malefizsachen, sondern vorwiegend um die zivilen Rechtsfälle des Alltags. Das Rechten und Hadern wurde sorgfältig protokolliert und in das Haderbuch eingetragen.

"Die zwää dun widder hardere". Dieses Mal vor Gericht. So konnten "Haß un Hare" sozial diszipliniert werden.

Die Ingelheimer Gerichtsbücher – eine Odyssee

Ingelheimer Burgkirche von Südosten hinter der doppelten Wehrmauer mit Zwinger (1400-1462) (Foto: Geißler, Historischer Verein Ingelheim)

Ingelheimer Burgkirche von Südosten hinter der doppelten Wehrmauer mit Zwinger (1400-1462) (Foto: Geißler, Historischer Verein Ingelheim)

Die Haderbücher bilden für den Zeitraum von 1387-1535 eine nahezu geschlossene Serie von 19 Gerichtsbüchern und sechs Fragmenten. Sie wurden Jahrhunderte lang in den steinernen, brandsicheren Gewölben der Burgkirche aufbewahrt. 1644 machte erstmals wieder der Ingelheimer Notar und Schreiber des Ingelheimer Rittergerichts Conrad Emmerich Susenbeth auf die Existenz der spätmittelalterlichen Ingelheimer Gerichtsbücher aufmerksam. In seinem "Special-Extract", in dem er sich mit der Geschichte des Rittergerichtes befasste, erkannte er bereits den Unterschied zwischen den lokalen Haderbüchern des Niedergerichts und den fremden Urteilsbüchern des Oberhofes, die er sorglich voneinander abgrenzte: "sodann frembde urtheilbücher, weil dies adelig rittergericht von umligenden stätt und flecken vor ein oberhof erkent und respectirt worden, de anno 1366-1436".

Während die Oberhofprotokolle die Urteile und Rechtsweisungen an auswärtige Anfrager beinhalten, wurden die Urteile zu den Rechtsstreitigkeiten der Einheimischen in das aktuelle "haderbuch" eingetragen. Auf die beiden erhaltenen "Ufgiftbücher", eine Art Grundbuch der Gemeinden Nieder- und Ober-Ingelheim, soll hier nicht näher eingegangen werden.

Der Mainzer Richter, Staatswissenschaftler und Conservator der Mainzer Bibliothek Professor Franz Joseph Bodmann veröffentlichte 1818 einige Ingelheimer Oberhofprotokolle in seinen "Rheingauischen Alterhümern". Allerdings gab er sie als Protokolle des kurmainzischen Eltviller Oberhofes aus. Bodmann hat wahrscheinlich drei Bände verkauft. Auf verschlungenen Wegen gelangt dann auch der einzige heute noch erhaltene Oberhofband 1398-1430 in das Britische Museum nach London  (Signatur add. ms. 21 220, eine Fotokopie liegt im Stadtarchiv Ingelheim).

Der Bonner Rechtshistoriker Hugo Loersch, der den Zusammenhang zwischen der Kaiserpfalz und Oberhof in Aachen studierte, wurde dabei auch auf den Ingelheimer Oberhof, der sich ebenfalls auf dem Gebiet einer ehemaligen Kaiserpfalz etablierte, aufmerksam. Sein Kollege Eduard Böcking zeigte ihm 1869 eine sich in seinem Besitz befindende Handschrift, die Loersch als eine Aufzeichnung des Ingelheimer Oberhofes aus den Jahren 1440-1451 identifizierte. Im Frühjahr 1870 begab sich Loersch nach Ingelheim, wo er auf dem Speicher des Oberingelheimer Rathauses die 33 mittelalterlichen Gerichtsbücher entdeckte.

Von den Tagungen des Oberhofes sind an die 3.000 Urteile auf 1.156 Blättern bekannt. 1885 hat Hugo Loersch 426 Urteile veröffentlicht und in 37 Beilagen weitere Quellen zur Geschichte des Oberhofes zusammengetragen. Seine Auswahl traf er aus den drei "frembden urtheilbüchern" von 1437-1440, 1440-1451 und 1452-1464. Die 12 ältesten Oberhofeinträge aus der Zeit von 1375 bis 1390 lagen ihm nur als Fragmente vor. Von den drei von Loersch bearbeiteten Bänden sind der erste und dritte Band 1944 in Darmstadt verbrannt und der zweite Band, den Loersch aus dem Nachlass Eduard Böckings persönlich erworben hatte, ist seit seinem Tode unauffindbar.

Der einzige noch vorhandene, im Britischen Museum aufbewahrte Band 1398-1430, wurde von Adalbert Erler ediert (4 Bde., Frankfurt 1951-1963). 18 seiner Schüler haben sich seit 1964 im Rahmen von Dissertationen und Habilitationen mit dem Ingelheimer Recht und Gerichtswesen beschäftigt. Mit dem Oberhof hat sich auch die Rechtshistorikerin Anna Saalwächter (1934) beschäftigt.

Von den Haderbüchern fand Hugo Loersch noch 33 Bände vor. Sie umfassten die Zeit von 1387-1537. Da Loersch die Aufbewahrung im Oberingelheimer Rathaus zu unsicher war, veranlasste er die Überstellung aller Gerichtsbücher an das zuständige Großherzogliche Hof- und Staatsarchiv zu Darmstadt. Als die Haderbücher im Jahr 1879 überführt werden sollten, waren jedoch die meisten verschwunden. Ingelheimer Bürger hatten sie versteckt und so dem Zugriff der hessen-darmstädtischen Beamten entzogen. Die noch vorhandenen fremden Urteilsbücher des Oberhofes gelangten jedoch alle in das Staatsarchiv Darmstadt, wo sie gegen Ende des 2. Weltkrieges vernichtet wurden

Die in Ingelheim verbliebenen Haderbücher entdeckte der Ingelheimer Geschichtsforscher Andreas Saalwächter 1905 erneut auf dem Speicher des Oberingelheimer Rathauses. Im 2. Weltkrieg wurden sie mit dem Ingelheimer Archiv in die unterirdischen Gewölbe der Burg Ortenberg in Oberhessen ausgelagert. Bei der Rückführung des Archivs zeigte sich, dass ein Teil der Haderbücher verschwunden war und dass die noch vorhandenen durch Feuchtigkeit stark beschädigt waren. Mehrere Haderbücher wurden von amerikanischen Soldaten entwendet. Vier der verlorenen Haderbücher konnten 1993 mit Unterstützung der Stadt Ingelheim und des Landes Rheinland-Pfalz wiedererworben werden.

Heute befinden sich 18 Haderbücher und sechs Fragmente für die Gemeinden Nieder- und Ober-Ingelheim sowie ein Band für die Gemeinde Groß-Winternheim im Tresor des Ingelheimer Rathauses. Seit einiger Zeit lässt die Stadt Ingelheim die Haderbücher, die in Folge der kriegsbedingten Lagerungsschäden zum Teil sehr gelitten haben, restaurieren, binden und auf DVD reproduzieren.

Ein Ortsgericht als Reichsgericht

Sachsenspiegel, Streiten vor Gericht. Buchmalerei: Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels, um 1300 (Digitalisierung: UB Heidelberg)

Sachsenspiegel, Streiten vor Gericht. Buchmalerei: Heidelberger Bilderhandschrift des Sachsenspiegels, um 1300 (Digitalisierung: UB Heidelberg)

Mit den Ingelheimer Haderbüchern liegen einmalige Dokumente der mittelalterlichen Laiengerichtsbarkeit vor. Im Gegensatz zu Rechtsbüchern wie Sachsenspiegel, Schwabenspiegel, Frankenspiegel, Kleines Kaiserrecht oder Leobschützer Rechtsbuch, die regional geltendes Gewohnheitsrecht Recht widerspiegeln und durch dessen Aufzeichnung normativ wirkten, zeigen die Haderbücher den konkreten ALLTAG des gesprochenen und vollzogenen Rechtes auf. Sie geben einen Einblick in die niedere Gerichtsbarkeit und in den Alltag der Menschen des Ingelheimer Reiches (Ingelheimer Grund), einem Gebiet das acht Ortschaften umfasste: Ober- und Nieder-Ingelheim, Groß-Winternheim, Frei-Weinheim, Bubenheim, Elsheim, Wackernheim und (Sauer)-Schwabenheim.

Der Ingelheimer Grund und seine Bewohner gehörten zur ehemaligen Kaiserpfalz, und die Dörfer auf diesem Reichsland waren freie Reichsdörfer. Wie die benachbarten Reichsstädte Frankfurt, Worms und Oppenheim unterstanden sie unmittelbar dem Kaiser. 1375 verpfändete Kaiser Karl IV. jedoch das gesamte Ingelheimer Reichsgebiet ebenso wie die Reichsstadt Oppenheim und die Orte Nierstein, Dexheim und Schwabsburg an den pfälzischen Kurfürsten. Damit erlosch die Reichsunmittelbarkeit de facto, da Kaiser und Reich diese Pfandschaft nie auslösen konnten. Die Einwohner der ehemals freien Reichsdörfer konnten sich aber auch unter kurpfälzischer Herrschaft vorerst noch einige Freiheitsrechte aus der früheren Reichsunmittelbarkeit bewahren, zu denen auch eine weitgehend unabhängige Gerichtsbarkeit im Ingelheimer Grund gehörte.

Der kurfürstliche Einfluss wird aber schon dadurch gewahrt, dass er die Schultheißen der drei Gerichtsstandsorte Niederingelheim, Oberingelheim und Groß-Winternheim ernannte. Darüber hinaus waren die Ministerialen des ehemaligen Reichsgutkomplexes im Spätmittelalter weiterhin vor allem in Oberingelheim begütert. Diese reichsunmittelbaren Herren (Reichsritter) waren aber auch als Schöffen an den Ingelheimer Gerichten tätig.

Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Ingelheimer Reichsgericht zu einem vornehmlich aus adligen Grundherren zusammengesetzten "Rittergericht". Dies führte zu Konflikten mit den nichtadligen Bewohnern des Ingelheimer Grundes. Diese behaupteten, die Schöffenstühle seien ursprünglich nur von ihnen besetzt gewesen. Sie hätten schließlich gutwillig einen Adligen hinzugezogen. Nach und nach hätten dann die Adligen den Schöffenstuhl usurpiert. Diese Version wurde von den Adligen zurückgewiesen. Das Gegenteil sei der Fall. Seit Menschengedenken seien sie mit kaiserlichen und kurfürstlichen Privilegien ausgestattet und wollten auch in Zukunft keine "ohnadelichen in solchem gericht beneben sich dulden noch leiden", Pfalzgraf Ludwig V., dem beide Parteien schließlich ihre Sicht der Dinge vortrugen, entschied im Jahr 1605: Grundsätzlich werden Zivil- und Strafsachen von dem Rittergericht entschieden. Lediglich Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - z. B. Errichtung von Testamenten, Beurkundung von Verträgen) sowie Ehe- und Virmundschaftssachen - werden von den nichtadligen Grundräten unter dem Vorsitz des vom Landesherrn ernannten (Ober-)Schultheißen entschieden (Loersch 1855 Nr. 33, S. 521 ff.).

In der Zeit zwischen 1387 und 1534, in der die Haderbücher des Ingelheimer Ortsgerichts erhalten sind, war diese Konfrontation zwischen adligen und nichtadligen Gerichtsmitgliedern im vollen Gange. In dieser Zeit war das Ingelheimer Ortsgericht für die niedere und feriwillige Gerichtsbarkeit in den drei Hauptorten des Ingelheimer Grundes zuständig und fungierte zugleich als Berufungsinstanz für die ebenfalls zum Ingelheimer Grund gehörigen Ortsgerichte in Frei-Weinheim, Bubenheim, Elsheim, Wackernheim und (Sauer)Schwabenheim. Es waren die Schöffen, die auf freiem Grund die Gerichtsbarkeit ausübten und auch den Gerichtsbrauch bestimmten: "wir scholheißen und scheffen von Ingelheim". Sie wiesen und sprachen das Recht nach den tradierten Rechtsgewohnheiten.

Ein Ortsgericht als Oberhof

Ingelheimer Schöffenstühle 1398-1430. Aus: Adalbert Erler, Der Ingelheimer Oberhof (1952), S. 183.

Ingelheimer Schöffenstühle 1398-1430. Aus: Adalbert Erler, Der Ingelheimer Oberhof (1952), S. 183.

Das Ortsgericht des Ingelheimer Grundes wurde zugleich als Oberhof angefragt, als Gerichtsinstanz also, bei denen im ausgehenden Mittelalter die umliegenden kleinen Ortsgerichte (Schöffenstühle) Rechtsuaskünfte einholen konnten. In seiner Funktion als Oberhof war das Ingelheimer Gericht also an territoriale und herrschaftliche Grenzen nicht gebunden. Im 15. Jahrhundert gingen 60-70 Schöffenstühle nach Ingelheim "zu Haupte", d. h. sie ließen sich in Rechtsfragen beraten. Der Einflussbereich des Ingelheimer Oberhofes reichte im Norden bis nach Wellmich bei St. Goarshausen, im Osten bis nach Kostheim bei Mainz, im Süden bis nach Flonheim und im Westen bis nach Rhaunen im Hunsrück. Sogar die Reichstadt Friedberg in der Wetterau fragte wiederholt in Ingelheim an. Im Jahr 1680 wurde der Ingelheimer Oberhof aufgelöst und durch das kurpfälzische Hofgericht ersetzt.

Die Protokolle des Ingelheimer Oberhofes fanden in der Forschung, wie oben angeführt, vielfältige Beachtung, während die sog. Haderbücher bisher noch ungedruckt sind. Obwohl die Oberhofprotokolle Urteile und Rechtsweisungen an auswärtige Anfrager enthalten, finden sich in ihnen bis 1418 auch Rechtsweisungen an Privatpersonen, die im Ingelheimer Gerichtsbezirk ansässig waren. Umgekehrt lassen sich in den Haderbüchern immer wieder Urteile und Weisungen feststellen, die eigentlich als Oberhofurteil auszumachen sind (z. B. Haderbuch 1476-1484, Eintrag 22. Oktober 1476, Blatt 2r-3r). Dies deutet darauf hin, dass die Urteile der einmal als Oberhof, dann wieder als Ortsgericht tagenden Richterversammlung, erst Tage, manchmal Wochen später in die Gerichtsbücher eingetragen wurden. So konnte es passieren, dass der Schreiber Eintragungen in das "falsche" Gerichtsbuch vornahm.

"Wir Scholheissen und Scheffen von Ingelheim"

Öffentliche Gerichtssitzung im Freien. Buchmalerei: Diebold Schilling, Berner Chronik (15. Jh.). Aus: Rechtsikonographische Datenbank.

Öffentliche Gerichtssitzung im Freien. Buchmalerei: Diebold Schilling, Berner Chronik (15. Jh.). Aus: Rechtsikonographische Datenbank.

Das Ingelheimer Ortsgericht war zuständig für die niedere und freiwillige Gerichtsbarkeit in den drei Hauptorten des Ingelheimer Grundes und war zugleich Berufungsinstanz für die ebenfalls zum Ingelheimer Grund gehörigen Ortsgerichte in Frei-Weinheim, Bubenheim, Elsheim, Wackernheim, und (Sauer)Schwabenheim. Die Zusammensetzung der Ingelheimer Gerichte geschah nicht auf Herrscherbefehl. Dies galt auch für die Prozessinhalte und den Prozessverlauf. Es waren die Schöffen, die auf freiem Grund die Gerichtbarkeit ausübten und auch den Gerichtsbrauch bestimmten: "wir scholheißen und scheffen von Ingelheim". Sie wiesen und sprachen das Recht nach Gewohnheit. Im Ingelheimer Grund bestand eine außerordentliche Rechtsdichte. Die Schöffen tagten außer an Sonntagen unter dem unter Vorsitz des jeweiligen Schultheißen der drei Gerichtsstandorte täglich und zwar montags, mittwochs und freitags am Vormittag in Nieder-Ingelheim unter der Linde vor der Kirche, dienstags, donnerstags, samstags am Vormittag in Ober-Ingelheim in einem eigenen Gerichtshaus (in der heutigen Straße "An der Burgkirche"). Gleichzeitig zu den Nieder-Ingelheimer Sitzungen fand mittwochs in Groß-Winternheim auf einem Platz vor dem Friedhof der Pfarrkirche eine öffentliche Sitzung statt.

Zwei Boten heften die öffentliche Ladung einer Partei vor Gericht auf eine Kirchtüre. Im ländlichen Ingelheimer Grund erfolgte die Ladung in der Regel unmittelbar und mündlich. Holzschnitt: Sextus decretalium liber, Venedig 1514. Bild: Rechtsikonographische Datenbank

Zwei Boten heften die öffentliche Ladung einer Partei vor Gericht auf eine Kirchtüre. Im ländlichen Ingelheimer Grund erfolgte die Ladung in der Regel unmittelbar und mündlich. Holzschnitt: Sextus decretalium liber, Venedig 1514. Bild: Rechtsikonographische Datenbank

Offensichtlich entwickelte sich das Ingelheimer Reichsgericht zunehmend zu einem aus adligen Grundherren zusammengesetzten "Rittergericht". Dies führte zu Konflikten mit den nichtadligen Grundräten des Ingelheimer Grundes. Diese behaupteten, dass der Schöffenstuhl ursprünglich nur von ihnen besetzt worden sei. Sie hätten schließlich gutwillig einen Adligen hinzugezogen. Nach und nach hätten dann die Adligen den Schöffenstuhl usurpiert. Diese Version wurde von den Adligen zurückgewiesen: Das Gegenteil sei der Fall. Seit Menschengedenken seien sie mit kaiserlichen und kurfürstlichen Privilegien ausgestattet und wollten auch in Zukunft keine "ohnadelichen in solchem gericht beneben sich dulden noch leiden". Pfalzgraf Ludwig V., dem beide Parteien ihre Sicht der Dinge vortrugen, entschied im Jahr 1605: Grundsätzlich werden Zivil- und Strafsachen von dem Rittergericht entschieden. Lediglich Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Errichtung von Testamenten, Beurkundung von Verträgen) und Ehe- und Vormundschaftssachen werden von den nichtadligen Grundräten unter dem Vorsitz des vom Landesherrn ernannten Oberschultheiß entschieden (Loersch 1855 nr. 33, S. 521 ff.).

Der Forschungsstand

Ingelheimer Gerichtsbücher. Aus: Marita Blattmann, Beobachtungen zum Schrifteinsatz an einem deutschen Niedergericht um 1400: die Ingelheimer Haderbücher. In: Susanne Lepsius /Thomas Wetzstein (Hrsg.), Als die Welt in die Akten kam. Prozeßschriftgut im europäischen Mittelalter. Frankfurt 2008, S. 51-84.

Ingelheimer Gerichtsbücher. Aus: Marita Blattmann, Beobachtungen zum Schrifteinsatz an einem deutschen Niedergericht um 1400: die Ingelheimer Haderbücher. In: Susanne Lepsius /Thomas Wetzstein (Hrsg.), Als die Welt in die Akten kam. Prozeßschriftgut im europäischen Mittelalter. Frankfurt 2008, S. 51-84.

Dass das Forschungsinteresse an den Haderbüchern bisher nicht so ausgeprägt war wie das Interesse an den Büchern des Oberhofes, liegt auch daran, dass bisher kein einziger Band ediert wurde. Mittlerweile sind aber auch die Haderbücher in das Forschungsinteresse mehrerer Universitäten gerückt: Prof. Dr. Peter Oestmann vom Institut für Rechtsgeschichte an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und Prof. Dr. Albrecht CORDES vom Institut für Rechtsgeschichte der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt, hielten in Ingelheim vom 6.-8. Oktober 2005 ein Blockseminar ab mit dem Themenschwerpunkt: Spätmittelalterliche Laiengerichtsbarkeit. Dabei wurden auch die Haderbücher angesprochen und einer Besichtigung unterzogen.

Seit einiger Zeit befasst sich Prof. Dr. Marita Blattmann vom Historischen Seminar der Universität Köln im Zusammenhang mit dem am Kölner Zentrum für Mittelalterstudien angesiedelten Sonderforschungsprojekt "Anfänge einer Protokollführung im Zivilprozess nördlich der Alpen (13./14. Jahrhundert) als Folge der 'Frührezeption' des römisch-kanonischen Rechtes" unter dem Aspekt der Verschriftlichung mit den Ingelheimer Haderbüchern hin. Da man vor deutschrechtlichen Gerichten im Unterschied zu den geistlichen Gerichten traditionell mündlich verhandelte, gelten die Haderbücher als die frühesten seriell erhaltenen Textzeugnisse, die die Prozessführung eines weltlich-deutschrechtlichen Gerichtes schriftlich protokollierten. Mit ihren Studenten unterzieht Frau Blattmann seit 2005 vor Ort die einzelnen Bände systematisch einer kodikologischen Beschreibung.

Ihre neueste Veröffentlichung, die zugleich als ein Literaturführer herangezogen werden kann, untersucht konkret Verschriftlichung und Geschäftsgang des Ingelheimer Niedergerichts: Marita Blattmann: Beobachtungen zum Schrifteinsatz an einem deutschen Niedergericht um 1400: die Ingelheimer Haderbücher. In: Susanne Lepsius /Thomas Wetzstein (Hrsg.): Als die Welt in die Akten kam. Prozeßschriftgut im europäischen Mittelalter. Frankfurt 2008, S. 51-84.

Abb. 9: Haderbuch Oberingelheim 1476-1484 Blatt 1 r

Vergrößerung per Mausklick

Anno &c. LXX sexta (1476) Cleß von Lorch hait geerbt Greden husfr(au)
Decimus scriptor Sibelin(us) Alsentz quond(am) copijsta
civitat(es) Wormatie(n)s(is), anno d(omi)ni etc. LXXXI
Undecimus scriptor Steffanus Grunwalt de Dydeszheym,
quonda(m) secreta(r)ius comitu(m) de Lynynge(n), notarius,
anno d(omi)ni M CCCCLXXX terti [1483], sexta p(ost) Elisabeth [21. November] etc.

Blatt 061 v Haderbuch 1476-1484

Blatt 061 v Haderbuch 1476-1484

Gegenwärtig bereiten das Institut für Geschichtliche Landeskunde an der Universität Mainz (Prof. Dr. Franz J. Felten) in Kooperation mit dem Historischen Seminar, Abt. II (Prof. Dr. Franz J. Felten) und Abt. III (Prof. Dr. Joachim Schneider) eine Edition der Ingelheimer Haderbücher vor. Zunächst ist die Edition des Buches 1476-1484 (Transkription, Übertragung ins heutige Deutsch, Erläuterung der Editionsgrundsätze, Glossar, Register, Faksimile-Seiten, Abbildungen) vorgesehen, das Frau Münzer im Jahr 2001 als Magisterarbeit bearbeitet hat. Beteiligt sind - unter der Leitung von Dr. Werner Marzi - Dr. Regina Schäfer, Dr. Stefan Grathff und Leonie Kallmann (geb. Münzer), M.A.

Die Edition wird durch eine Arbeitstagung im Sommer 2008 vorbereitet und durch einen wissenschaftlichen Begleitband ergänzt. In diesem sollen die Haderbücher insgesamt thematisiert und unter allgemein-, landes-, rechts-, sozial-, personen-, alltags- und sprachgeschichtlichen Aspekten untersucht werden. An dem Begleitband werden Historiker, Rechtswissenschaftler und Germanisten der Universitäten Köln, Mainz, Münster und Trier beteiligt.

Die Förderung des Projektes wurde initiiert von Herrn Dieter Franz, Vorsitzender der Stiftung Ingelheimer Kulturbesitz. Die Edition des Buches 1476-1484 und die Erstellung des Begleitbandes werden finanziert von

  • C.H. Boehringer Sohn AG & Co. KG
  • der Stiftung Ingelheimer Kulturbesitz
  • der Stadt Ingelheim.

Abb. 11 u. 12: Alltagsfälle vor dem Hadergericht

Vergrößerung per Mausklick

Unbefugtes Versetzen eines Grenzsteines

Unbefugtes Versetzen eines Grenzsteines


Zusammenfassung: Die Ingelheimer Haderbücher

  • Hader bedeutet Zank und Streit, aber auch einen Prozess führen.
  • Für die Streitfälle des Alltags waren Schultheiß und Schöffen der Ortsgerichte (Niedergerichte) zuständig. Diese Laienrichter sprachen Recht nach Herkommen, Gewohnheit und nach dem gesunden Menschenverstand.
  • Bis ins 13. Jahrhundert verhandelte man vor deutschrechtlichen Gerichten traditionell mündlich. Im 14. Jahrhundert setzte allmähliche die Verschriftlichung ein.
  • In Ingelheim wurden die Prozesse zwischen 1387 und 1534 protokolliert und in ein Gerichtsbuch – das HADERBUCH – eingetragen.
  • Die Haderbücher sind die frühesten seriell erhaltenen Textzeugen, die die Prozessführung eines weltlich-deutschrechtlichen Gerichtes über einen längeren Zeitraum hinweg schriftlich protokollierten.
  • Mit den Ingelheimer Haderbüchern liegen einmalige Dokumente der mittelalterlichen Laiengerichtsbarkeit vor. Sie geben einen Einblick in die niedere Gerichtsbarkeit und in den Alltag der Menschen des "Ingelheimer Reiches" (Ingelheimer Grundes), einem Gebiet das aus der ehemaligen Kaiserpfalz hervorging und acht Ortschaften umfasste.
  • Das lokale Gericht des Ingelheimer Grundes wurde zugleich als OBERHOF angefragt. Oberhöfe waren im Mittelalter Gerichte, bei denen die umliegenden kleinen Schöffenstühle, wenn sie in einer Rechtsfrage ratlos waren, zur Klärung ihrer Zweifel Auskunft einholten. Im 15. Jahrhundert gingen 60-70 Schöffenstühle nach Ingelheim "zu Haupte", d. h. sie erbaten Rechtsauskunft.
  • Im Gegensatz zu den Haderbüchern fanden die Protokolle des Oberhofs in der Forschung vielfältige Beachtung, da sie soweit sie erhalten geblieben sind, ediert worden sind, während die Haderbücher bis heute ungedruckt blieben.
  • Im Stadtarchiv Ingelheim werden 19 Bücher und sechs Fragmente aufbewahrt. Dies ist der größte zusammenhängende Bestand mittelalterlicher Rechtszeugnisse überhaupt. Ein einmaliges, unerschlossenes Kulturerbe!
  • Das Institut für Geschichtliche Landeskunde bereitet zur Zeit in Zusammenarbeit mit dem Historischen Seminar der Universität Mainz die Edition und wissenschaftliche Erschließung des Bandes 1476-1484 vor.
  • In einem wissenschaftlichen Begleitband werden die Haderbücher insgesamt thematisiert und unter allgemein-, landes-, rechts-, sozial-, personen-, alltags- und sprachgeschichtlichen Aspekten untersucht.
  • Das Projekt wird gefördert von der Stiftung INGELHEIMER KULTURBESITZ, BOEHRINGER INGELHEIM und der STADT INGELHEIM.