Logo des InstitutsInstitut für Geschichtliche Landeskunde an der Universität Mainz e.V.

Satzung des Instituts für Geschichtliche Landeskunde Rheinland-Pfalz e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. An der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz wurde 1960 auf Initiative der Landesregierung das landeshistorische Institut als eingetragener Verein errichtet. Das Institut trägt den Namen „Institut für Geschichtliche Landeskunde Rheinland-Pfalz“. Der Sitz des Vereins ist Mainz.

2. Dienst- und Außenstellen des Instituts können insbesondere an den Universitäten des Landes Rheinland-Pfalz errichtet werden. Das Institut hat die Rechtsgestalt eines eingetragenen Vereins. Es wird durch Eintragung im Vereinsregister rechtsfähig. Die Eintragung erfolgt in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) derzeit bezogen vor allem auf die Geschichte und Sprachgeschichte des heutigen Bundeslandes Rheinland-Pfalz und der mit ihm historisch verbundenen angrenzenden Gebiete.

2. Der Satzungszweck wird entsprechend dem seit Jahrzehnten bewährten Motto des Instituts „Forschen, Vermitteln, Mitmachen“ verwirklicht insbesondere durch:

- Interdisziplinäre Forschung in vergleichender Perspektive

- Wissenschaftliche Publikationen und Veranstaltungen

- Verschiedene analoge und digitale Formate der Wissenschaftskommunikation

- An eine breite Öffentlichkeit gerichtete Publikationen und Veranstaltungen (z.B. Ausstellungen, Vorträge, Exkursionen)

- Das Internetportal regionalgeschichte.net als Vernetzungsplattform und Ansprechpartner für insbesondere rheinland-pfälzische Heimat- und Geschichtsvereine

3. Das Institut kann durch Vorstandsbeschluss nach Forschungsgebieten in Arbeitsbereiche (Abteilungen, Sektionen) gegliedert werden.

4. Für die Durchführung der wissenschaftlichen und organisatorischen Aufgaben sind die erforderlichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Hilfskräfte sowie Verwaltungskräfte anzustellen.

 

§ 3 Steuerbegünstigung und Finanzierung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Für den Verein tätige Personen erhalten eine Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen. Die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen erfolgen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG durch Vorstandsbeschluss, darüber hinaus nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung. Das Nähere kann in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand geregelt werden.

6. Die Finanzierung des Instituts erfolgt durch die Mitgliedsbeiträge, durch einen von dem Land Rheinland-Pfalz jährlich bewilligten Beitrag, durch die Einwerbung von Drittmitteln sowie durch freiwillige Spenden und Zuschüsse.

7. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist von dem Vorstand jährlich ein Haushaltsplan sowie für das kommende Jahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss dem das Institut mitfinanzierenden Ministerium vorzulegen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die ihre Aufnahme beim Vorstand schriftlich beantragen. Der Vorstand erteilt dem Mitglied eine schriftliche Bestätigung der Aufnahme.

2. Der Vorstand kann nach Anhörung des Verwaltungsrates die Aufnahme ablehnen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen Beschwerde an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

3. Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich zu Vereinszwecken unter Beachtung der aktuellen Datenschutzvorschriften. Vereinsmitglieder sind damit einverstanden, dass ihre Kontaktdaten einander zum Zweck der Förderung des Vereinszwecks bekannt gegeben werden können.

4. Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gesandt wurde; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Versendung. Mit der Schriftform in dieser Satzung ist die erweiterte Formvielfalt des § 126b BGB (Textform) gemeint.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluss des Mitgliedes. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen.

2. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es länger als zwölf Monate für den Vorstand unter den vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten nicht (mehr) erreichbar ist oder trotz Mahnung seinen fälligen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet hat.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe bekannt gemacht. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Berufung eingelegt werden, die dann abschließend über den Beschluss gegen das nicht in der Versammlung anwesende Mitglied entscheidet. Die Berufung ist zu begründen. Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt oder ohne Begründung erfolgt oder aber der Beschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss. Hierauf soll in dem Ausschließungsbeschluss hingewiesen werden.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Für körperschaftliche Mitglieder kann der Mitgliedsbeitrag zwischen dem Vorstand und dem Mitglied unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit im Einzelfall vereinbart werden.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Viertel des Geschäftsjahres fällig.

3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag mindern oder ganz erlassen.

 

§ 7 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

- der Vorstand,

- der Verwaltungsrat,

- der wissenschaftliche Beirat und

- die Mitgliederversammlung.

2. Die Zusammenkünfte/Sitzungen der Organe können präsent, virtuell oder hybrid durchgeführt und Beschlüsse schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin unterschrieben wird; es soll den Mitgliedern unverzüglich in Textform zugehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb eines Monats ab Sendedatum erhoben werden.

 

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus insgesamt drei gleichberechtigten Vorsitzenden des Instituts sowie bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Vorsitzenden müssen Professorinnen/Professoren oder Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren aus dem Bereich der in § 2 genannten Forschungsgebiete sein; sie sollen den Universitäten des Landes (Mainz, Trier, Koblenz) angehören. Die Vorsitzenden sind im jährlichen Wechsel zugleich die Leiter des Instituts. Sie haben den wissenschaftlichen Arbeitsplan festzulegen und seine Durchführung zu überwachen. Das Weitere regelt eine Geschäftsordnung.

2. Die Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar jeder für sich. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Der Vorstand regelt die Geschäftsverteilung unter sich. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, und verwaltet das Vereinsvermögen. Er kann eine(n) Geschäftsführer/Geschäftsführerin, ggf. auch als besondere(n) Vertreter/Vertreterin im Sinn des § 30 BGB bestellen. Sein bzw. ihr Aufgabenkreis ist die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte. Zu den laufenden Geschäften gehören alle Aufgaben, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Organe vorbehalten sind. Insbesondere gehören zu den Aufgaben der Geschäftsführung: die Beratung und Begleitung von Projekten, die Beratung und Unterstützung bei der Finanzplanung der Projekte sowie die Informationen der Öffentlichkeit vor und nach der Auswahl von Projekten durch den Vorstand.

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre; er bleibt bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Mitgliederversammlung bei Bedarf für die Zwischenzeit ein Ersatzmitglied berufen oder die Aufgaben unter sich neu verteilen. Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl können die Geschäfte des Vereins bis zur Ergänzung vollständig weiterführen.

5. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden, insbesondere dem Vereinsregister angeregt oder verlangt werden, in einer Vorstandssitzung beschließen und anmelden. Diese Änderungen sind in der Protokollform den Mitgliedern zeitnah mitzuteilen. Der Vorstand hat hierbei wie auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung grundsätzlich darauf zu achten, dass die Grundsätze der Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 ff. AO (Gemeinnützigkeit) gewahrt werden.

 

§9 Verwaltungsrat

1. Dem Vorstand steht ein Verwaltungsrat zur Seite. Dem Verwaltungsrat gehören an:

- der/die Präsident/Präsidentin des Landtages Rheinland-Pfalz oder ein(e) Vertreter/Vertreterin

- ein(e) Vertreter/Vertreterin des Wissenschaftsministeriums

- ein(e) Vertreter/Vertreterin des Bildungs- oder Kulturministeriums

- die Präsidenten/Präsidentinnen der Universitäten Mainz, Trier und Koblenz, die je eine(n) Vertreter/Vertreterin entsenden können,

- ein(e) Vertreter/Vertreterin der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz,

- ein(e) Vertreter/Vertreterin der Akademie der Wissenschaften und der Literatur Mainz

sowie bis zu drei weitere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählte Mitglieder.

2. Der Verwaltungsrat hat neben der Beratung und Unterstützung des Vorstandes insbesondere die Aufgaben,

- Personen für die Wahl des Vorstandes vorzuschlagen,

- den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan des Vereins zu beschließen,

- im Rahmen der wissenschaftlichen Planung über die Errichtung von Außenstellen des Instituts (§ 1 Abs. 2, S. 1) zu beschließen.

3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren eine(n) Vorsitzende/Vorsitzenden und eine(n) Schriftführerin/Schriftführer.

4. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, zusammen. Auf Antrag von wenigstens fünf Verwaltungsratsmitgliedern oder des Vorstandes muss eine Sitzung einberufen werden.

5. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§10 Wissenschaftlicher Beirat

1. Dem wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens fünf und höchstens neun Mitglieder an. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrates sein. Mitglieder des Beirats sollen in den Tätigkeitsbereichen des Instituts nach § 2 Abs. 1 qualifiziert sein. Mindestens fünf Mitglieder müssen Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler sein.

2. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Eine (Wieder-) Wahl ist möglich, solange das Beiratsmitglied zum Zeitpunkt der Wahl seine aktive Berufstätigkeit noch nicht beendet und das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

3. Der Beirat berät den Vorstand bei der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Konzeption und bei der strategischen Planung, bei der Gestaltung von Kooperationen sowie bei der Qualitätssicherung. Er berät den Verwaltungsrat bei wichtigen Entscheidungen bezüglich der strategischen Weiterentwicklung. Er nimmt Stellung zum Entwurf des Jahresberichts sowie zum Wirtschaftsplan des Instituts und gibt Empfehlungen zur Ressourcenplanung.

4. Die Beiratsmitglieder sollen laufende Forschungsvorhaben des IGL wissenschaftlich begleiten und neue Projekte, etwa durch die Einwerbung von Drittmittelprojekten in Verbindung mit dem Institut, anregen.

5. Der Beirat bewertet das Gesamtkonzept sowie die Forschungs- und Vermittlungsleistungen im Rahmen eines Audits, das alle fünf Jahre stattfinden soll. Dazu kann der Beirat auch externe Sachverständige einbeziehen. Das Audit dient dazu, eine unabhängige Einschätzung darüber zu gewinnen, wie sich das Institut inhaltlich und strukturell in den zurückliegenden Jahren entwickelt hat und welche Empfehlungen zur Weiterentwicklung abgegeben werden können.

6. Der Beirat wird zu seiner konstituierenden Sitzung vom Vorstand schriftlich einberufen. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine(n) Vorsitzende/Vorsitzenden und eine(n) Schriftführerin/Schriftführer. Der Beirat tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.

7. Die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführung des Instituts und der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie sein/e Stellvertreter/Stellvertreterin können beratend an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Der Beirat kann auch intern beraten und beschließen.

8. Der Beirat kann der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten für die Vorstandsämter vorschlagen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle drei Jahre zusammen. Sie wird vom Vorstand unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen und von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder einer anderen vom Vorstand hierzu bestimmten Person geleitet. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich und mit einer Begründung versehen an den Vorstand einzureichen.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

- Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9,

- Wahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates auf Vorschlag des Vorstandes,

- Festsetzung des Jahresbeitrages,

- Bestellung von Rechnungsprüfern,

- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes,

- Entlastung des Vorstandes,

- Beschlussfassung über Beschwerden, über Nichtaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß geladen wurde. Die ordnungsgemäße Ladung ist durch den/die Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin festzustellen.

4. Die Mitglieder können sich vertreten lassen oder ihre Stimme auf ein anderes Mitglied übertragen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Ein Mitglied darf nur jeweils ein weiteres Mitglied vertreten oder dessen Stimmrecht ausüben. Die Vollmacht ist vor Beginn der Versammlung vorzulegen bzw. zu zusenden.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

6. Weitere Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich mit Begründung verlangt wird, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern.

 

§ 12 Auflösung

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 2.

2. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu den für die Beschlussfassung und Vertretung in der Satzung geregelten Bestimmungen, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt.

 

Diese Satzung vom 01.04.1960, zuletzt geändert am 25.04.2017, wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.04.2023 neu gefasst.

 

Download

Die Satzung des Instituts für Geschichtliche Landeskunde e.V. gibt es auch zum Download:

Satzung IGL [PDF, 102 KB]