Bearb. von Sigrid Schmitt. Stuttgart 1996. 671 Seiten, geb., € 85,- (Sonderpreis für Mitglieder: € 10,-/Sonderpreis für Nicht-Mitglieder: € 15,-).
Ländliche Rechtsquellen –darunter sind Weistümer, Dorfordnungen und verwandte Quellen zu verstehen– vermitteln Einblicke in die Rechts- und Herrschaftsverhältnisse auf dem Lande, in Brauchtum und Wirtschaftsweisen, Selbstverwaltungsrechte der Gemeinden und obrigkeitliche Reglementierungen. Sie stellen damit eine wertvolle Arbeitsgrundlage für die Erforschung der ländlichen Gesellschaft dar. Dennoch gibt es bisher in Deutschland nur aus wenigen Gebieten entsprechende Quellensammlungen.
Der Band vereinigt die ländlichen Rechtsquellen der beiden linksrheinisch im Umland der Stadt Mainz liegenden Ämter Olm und Algesheim. Damit existiert erstmals eine Quellenedition für eine geschlossene historische Einheit des Erzstiftes Mainz.
Weistümer, Dorfordnungen und verwandte Quellen vermitteln Einblicke in die Rechts- und Herrschaftsverhältnisse auf dem Lande, in Brauchtum und Wirtschaftweisen, Selbstverwaltungsrechte der Gemeinden und obrigkeitliche Reglementierungen. Sie stellen damit eine wertvolle Arbeitsgrundlage für die Erforschung der ländlichen Gesellschaft, Sozial-, Wirschafts- und Rechtsgeschichte sowie Germanistik und Volkskunde dar. Obgleich bereits im 19. Jahrhungert die Notwendigkeit umfassender Editionen länglicher Rechtsquellen erkannt wurde, gibt es bisher in Deutschland nur aus wenigen Gebieten entsprechende Quellensammlungen. Mit dem angezeigten Band werden die ländlichen Rechtsquellen der beiden linksrheinisch im Umland der Stadt Mainz liegenden Ämter Olm und Algesheim vorgelegt. Damit existiert erstmals eine Quellenedition für eine geschlossene historische Einheit des Erzstifts Mainz. Aufgrund der komplizierten Archivgeschichte der kurmainzischen Überlieferung mußten die Texte aus zahlreichen Archiven zusamengetragen werden. Den Quellentexten zu jedem Ort ist eine historische Einleitung vorangestellt, die diese in ihren jeweiligen Überlieferungs- und territorialgeschichtlichen Zusammenhang einordnet. Ausführliche Personen-, Orts- und Sachregister helfen bei der Erschließung.
Weistümer, Dorfordnungen und verwandte Quellen vermitteln Einblicke in die Rechts- und Herrschaftsverhältnisse auf dem Lande, in Brauchtum und Wirtschaftsweisen, Selbstverwaltungsrechte der Gemeinden und obrigkeitliche Reglementierungen. Sie stellen damit eine wertvolle Arbeitsgrundlage für die Erforschung der ländlichen Gesellschaft durch Sozial-, Wirtschafts- und Rechtsgeschichte sowie Germanistik und Volkskunde dar. Obgleich bereits im 19. Jahrhundert die Notwendigkeit umfassender Editionen ländlicher Rechtsquellen erkannt wurde, gibt es bisher in Deutschland nur aus wenigen Gebieten entsprechende Quellensammlungen. Der vorliegende Band vereinigt die ländlichen Rechtsquellen der beiden linksrheinisch im Umland der Stadt Mainz liegenden Ämter Olm und Algesheim. Damit existiert erstmals eine Quellenedition für eine geschlossene historische Einheit des Erzstiftes Mainz.Die Erschließung und Auswertung von ländlichen Rechtsquellen zählt schon lange zu den Forschungsschwerpunkten des Instituts für Geschichtliche Landeskunde an der Universität Mainz. Frau Dr. Christel Krämer leistete nach Abschluß ihrer Edition kurtrierischer ländlicher Rechtsquellen (Geschichtliche Landeskunde, Bd.23) erste Vorarbeiten am vorliegenden Band. Am 1.6.1988 wurde sie Opfer eines Verkehrsunfalls. Ihrem Andenken sei dieses Buch gewidmet.Die Arbeit an den Quellen vermittelt seit vielen Jahren auch der Lehrtätigkeit am Historischen Seminar der Universität vielfältige Impulse. Zahlreiche Studentinnen und Studenten wurden in Lehrveranstaltungen unmittelbar an die Forschung herangeführt und zu Qualifikationsarbeiten angeregt. Auch aufgrund der fruchtbaren Verbindung von Forschung und Lehre soll das von Prof. Dr. Alois Gerlich begründete Forschungsprojekt "ländliche Rechtsquellen" in den kommenden Jahren weitergeführt werden.Die vorliegende Edition wurde von Beginn an mit vielfältiger Unterstützung durch die Hessische Historische Kommission Darmstadt gefördert. Sie erscheint außer in der Reihe "Geschichtliche Landeskunde" als Sonderausgabe in der Reihe "Arbeiten der Hessischen Historischen Kommission". Neben dem Präsidenten Herrn Prof. Dr. Eckhart G. Franz ist besonders Herrn Prof. Dr. Friedrich Battenberg zu danken, der im Hessischen Staatsarchiv Darmstadt stets mit Rat und Tat den Fortgang der Arbeit unterstützte. Auch in den übrigen benutzten Archiven wurde der Bearbeiterin vielfältige, oft weit über das übliche Maß der Benutzerbetreuung hinausgehende Hilfe zuteil. Dankend hervorgehoben sei Herr Werner Wagenhöfer im Staatsarchiv Würzburg. Auch den Damen und Herren des Mainzer Stadtarchivs, namentlich Herrn Dr. Ludwig Falck, Herrn Dr. Wolfgang Dobras und Herrn Heiner Stauder sowie Herrn Dr. Paul Warmbrunn im Landesarchiv Speyer gebührt besonderer Dank. Herr Dr. Hartmut Heinemann vom Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden und Frau Ute Mayer vom Hessischen Wirtschaftsarchiv Darmstadt leisteten wiederholt wichtige Hilfe. Auch Herrn Horst Dieter Kossmann von der Stadtverwaltung Bingen, der unverhofft eine verloren geglaubte Quelle aus Bingen-Büdesheim in Form einer von der Stadt Bingen zu früherer Zeit angefertigten Reproduktion zur Verfügung stellte, sei an dieser Stelle gedankt. Einen überaus wichtigen Anteil bei der Entstehung der Edition hatte Herr Prof. Dr. Karl-Heinz Spieß. Er stand insbesondere während der Anfangsphase in ausführlichen Diskussionen über grundlegende Fragen konzeptioneller, inhaltlicher und editionstechnischer Art zur Verfügung und gab darüber hinaus manch willkommenen Rat. Ihm möchte die Bearbeiterin besonders herzlich danken. Als besonders fruchtbar, nicht zuletzt für die Erarbeitung der Editionsgrundsätze, hat sich die interdiziplinäre Zusammenarbeit im von Prof. Dr. Karl-Heinz Spieß und Prof. Dr. Albrecht Greule geleiteten germanistisch-historischen Arbeitskreis an der Universität Mainz (derzeit unter der Leitung von Lothar Grünewald und Dr. Sigrid Schmitt) erwiesen. Vor allem Herrn Prof. Dr. Albrecht Greule sei an dieser Stelle für die vielfältigen Anregungen und kritischen Hinweise gedankt. Zahlreiche Fachleute gaben darüber hinaus Auskünfte oder stellten noch unveröffentlichte Manuskripte zur vorzeitigen Einsichtnahme zur Verfügung. Frau Brigitte Flug vom Historischen Seminar der Universität Mainz (AB III) unterstützte die Bearbeiterin bei der Transkription der lateinischen Texte. Herr Gottfried Kneib, dessen Untersuchung zum Amt Olm kurz vor dieser Edition erschienen ist, war ein stets hilfsbereiter und anregender Gesprächspartner. Auch Herr Dr. Christopher Herrmann und Herr Dr. Reinhard Schmid gaben wertvolle Hinweise.Bei der Erstellung der Texte, den Recherchen für die ortsgeschichtlichen Einleitungen, vor allem aber bei den überaus mühsamen Korrekturen leistete Frau Martina Bleymehl-Eiler wertvolle Hilfe. Für ihre sorgfältige Arbeit sei ihr besonders gedankt. Mit Frau Regina Heinemann, Herrn Stefan Grathoff, Frau Michaela Küper und Frau Christine Maillet seien weitere wertvolle Helfer bei der Fertigstellung des Manuskripts genannt. Einen bedeutenden Anteil bei der Fertigstellung der Edition hatte schließlich auch Dr. Elmar Rettinger, der die im vorliegenden Fall besonders diffizile Aufgabe der Erstellung der Druckvorlage in bewährter Form übernommen hat. Auch das Umschlagbild wurde von ihm gezeichnet. Seine geduldige und zuverlässige Hilfe sei an dieser Stelle besonders hervorgehoben. Abschließend sei allen gedankt, welche die Drucklegung des Bandes durch finanzielle Zuwendungen ermöglicht haben: dem Land Rheinland-Pfalz, der Stadt Mainz sowie den Ortsgemeinden Bodenheim, Gau-Algesheim, Gau-Bickelheim, Heidesheim, Ockenheim und Sulzheim.
Editionsgrundsätze
Einleitung
AMT ALGESHEIM
      1. Kundschaft – 1496, Juli 14-16 Â
BÃœDESHEIM Â
      2. Kundschaft – 1346, März 12
      3. Kundschaft – 1375, Mai 10
      4. Vertrag – 1385, August 17
      5. Kundschaft – 1437, Januar 25
      6. Weistum – 1441, Apr.24 (unvollständig)
      7. Dorfordnung – 1567, April 18
      8. Gerichtsbuch – angelegt 1697
      9. Feuerlöschordnung – um 1790
DIETERSHEIM
      10. Formularweistum – 1515, November 15
      11. Ordnung – 1563, November 4
      12. Weistumsbericht – 1563, November 4
      13. Kundschaft – 1572, Januar 31
      14. Dorfbeschreibung – 1577
      15. Dorfbeschreibung – 1590, Februar 22
      16. Dorfbeschreibung – 1668
ROMERSHEIM
      17. Kundschaft – 1335, Mai 29
      18. Dorfbeschreibung – 1577, Januar 17
      19. Dorfbeschreibung – 1590
      20. Dorfbeschreibung – 1668
GAU-ALGESHEIM
      21. Gerichtsurteil (Gemeindeordnung) – 1417, Juli 15
      22. Dorfbeschreibung –1577
      23. Dorfbeschreibung – 1590
      24. Polizeiordnung – 1595, Dezember
      25. Dorfbeschreibung – 1668
GAU-BICKELHEIM
      26. Dorfbeschreibung – 1576
      27. Dorfbeschreibung – 1590 GAULSHEIM
      28. Polizeiordnung – 1778 OCKENHEIM
      29. Dorfbeschreibung – 1577
      30. Dorfbeschreibung – 1590
      31. Dorfbeschreibung – 1654/55
      32. Dorfbeschreibung – 1668 Â
AMT OLM
      33. Leibeigenenordnung – nach 1499
BODENHEIM
      34. Vertrag – 1277, September 26
      35. Formularweistum – 1468, April 26
      36. Vertrag – 1536, Januar 21
      37. "Weistumsbuch" – 1536, Mai 24
      38. Dorfordnung – 16. Jahrhundert
      39. Bericht – 1668
BRETZENHEIM
      40. Gerichtsordnung – Anfang 16. Jahrhundert
      41. Formularweistum, Dorf- und Gerichtsordnung für Bretzenheim und Zahlbach – 1578, April 14
      42. Eidesformeln – 17. Jahrhundert
      43. Verordnung für Bretzenheim und Zahlbach – o.D. DRAIS
      44. Kundschaft – 1340, Oktober 16
EBERSHEIM
      50. Dorfbeschreibung – 1576
      51. Dorfbeschreibung – 1590
      52. Dorfbeschreibung – 1668
      53. Beschreibung des Töngeshofes – 1648/1668
GAU-BISCHOFSHEIM
      54. Dorfbeschreibung – 1576
      55. Dorfbeschreibung – 1590
      56. Dorfbeschreibung – 1668 HECHTSHEIM
      57. Ordnung für das Heilig-Kreuz Stift (Stiftsimmunität) – 16. Jahrhundert
      58. Gerichtsordnung für Hechtsheim und Weisenau – 15./16. Jahrhundert
      59. Dorfbeschreibung für Hechtsheim und Weisenau – 1634, Februar
HEIDESHEIM
      60. Weistum – 1413, Dezember 11 und 26
      61. Formularweistum – nach 1414
      62. Vertrag – 1473, Februar 13
KLEIN-WINTERNHEIM
      63. Dorfbeschreibung – 1576
      64. Dorfbeschreibung – 1590
      65. Dorfbeschreibung – 1668
LAUBENHEIM
      66. Dorfbeschreibung – 1576
      67. Dorfbeschreibung – 1590
      68. Dorfbeschreibung – 1618/19
      69. Dorfbeschreibung – 1668
MARIENBORN
      70. Dorfbeschreibung – 1668 MOMBACH
      71. Einung – 1372, Juni 6
      72. Kundschaft – 1407, Oktober 3
      73. Feldschützeneid – o.D.
NACKENHEIM
      74. Weistum – 1367, November 15
      75. Formularweistum – o.D.
      76. Dorfordnung – o.D.
      77. Müller- und Weinschröterordnung – o.D
      78. Dorfbeschreibung – 1668
NIEDER-OLM
      79. Formularweistum – 15. Jahrhundert
      80. Rats- und Gerichtsordnung – 1491, Dezember 1
      81. Dorfbeschreibung – 1577
      82. Dorfbeschreibung – 1590
      83. Dorfbeschreibung – 1623, September 9
      84. Dorfbeschreibung – 1668 OBER-OLM
      85. Dorfbeschreibung – 1576
      86. Dorfbeschreibung – 1590
      87. Dorfbeschreibung – 1668
SÖRGENLOCH
      88. Dorfbeschreibung – 1668
SULZHEIM
      89. Oberhofurteil – 1383, Februar 28
      90. Formularweistum, Dorf- und Gerichtsordnung – 1515, März
      91. Dorfbeschreibung – 1576
      92. Dorfbeschreibung – 1590, Februar 21
      93. Dorfbeschreibung – 1668 WEISENAU
      94. Fährordnung – 1492, Februar 17
      95. Dorfbeschreibung – 1576
      96. Dorfbeschreibung – 1618
      97. Dorfbeschreibung – 1668
ZORNHEIM
      98. Dorfbeschreibung – 1576
      99. Formularweistum (Hubgericht) – 1576, Dezember 10
      100. Dorfbeschreibung – 1590
      101. Dorfbeschreibung – 1668
Ãœbersichtskarte
Verzeichnis der abgekürzt zitierten Quellen und Literatur
Ungedruckte Quellen
Gedruckte Quellen und Regesten
Literatur
Register
Als my(n) gnedig(er) h(er)re die von Algeßheym umb ir zweyunge gutlichen entscheiden hait und daz furter zu halten. Wir Johann etc. bekenne(n) etc. als von solicher spenne und zweyunge wegen, die etwie viel zijt in uns(er)m dorff Algesheim gewest sint zwuschen den scheffen und den gesworn uff eyne und der gemeynde da selbs uff die and(er)e sijte, der sie von beiden sijten uff uns kom(m)en und blieb(e)n sint, nemlich antreffende von ubrig(er) gesworner wegen, als die gemey(n)de meynet, die zu Algensh(eim) sient, und daz solich(er) großer koste uff sie gee, der dem dorff zu sw(er)e und kostlich(e)n sij, und des nit ertrage(n) moge und auch sust umb and(er)n gebreche und missehelunge, die zwuschen yne sint, also wie wir sie darumb entscheident, richtendt und ußwisent, daz sie das von beiden sijten also stede, veste und unv(er)brochelich halten und dar wiedd(er) numer gethun wollent ane alle geve(er)de und argelist. Des hab(e)n wir beyder p(ar)thien ansprach und antw(er)t umb die selb(e)n yre gebrechen, spenne und clage, die sie und(er)eyand(er) [!] und gegen-ey(n)and(er) gehabt und vor uns und uns(er) retten erczalt und vorgelacht hab(e)n, eyge(n)tliche(n) v(er)horet und v(er)nom(m)en. Und wan(n) wir nu soliche spenne und zweyunge von den uns(er)n nit g(er)n hab(e)n, so sin wir mit uns(er)n retten daruber geseßen und hab(e)n betracht und besonne(n), daz nicht beßer und bestentlichern freden brengen noch machen mag, dann ey(n)trechtikeit, und umb daz sie yne ey(n)trechtikeit unde freden dester baß belib(e)n und wesen mogen, so hab(e)n wir sie umb die selben spenne und zweyunge gutlich(e)n geseczet, gerichtet und entscheid(e)n in all(er) der wijse, als her nach geschr(ieben) steet: Zum ersten als von alterher in dem selben uns(er)m dorff Algesheim mit gewonheit her kom(m)en ist, daz sieb(e)n scheffen uß der gemey(n)de und sieb(e)n gesworne vo(n) d(er) gemeinde, die geseczet wurdent zu d(er) bedde und and(er)e uns(er)e und uns(er)s dorffs nucze und bestes zu besynne(n) und ußzurichten, also daz der zusamen nit me dann vierczeh(e)n sin soltent, und als es sich nu geschicket und gemacht hait, daz die zale der gesworn gemeret ist, da von die selbe uns(er)e gemey(n)de vast beswert sin in der maß als vorges(chrieben) stet, dar umb so entscheid(e)n, richten und seczen wir sie gutlich mit name(n) also, daz die gesworn alle genczlich(e)n abetred(e)n
Die Gemeindeordnung für Gau-Algesheim aus dem Jahr 1417 vermittelt wichtige Erkenntnisse über die Verfassung der Gemeinde, die Wahl und Zusammensetzung des Rates, der Bürgermeister etc. Ebenso bedeutsam aber ist die Gau-Algesheimer Quelle für die derzeit intensiv geführte Debatte um die Entstehung und Entwicklung landesherrlicher Städte. "Getarnt" in der Form eines Schiedsspruchs zwischen den streitenden Parteien, Rat und Gemeinde, verfügte der Mainzer Erzbischof mit ihr eine neue Ordnung, in der er unter anderem festlegte, daß Entscheidungen des Rates nur noch in Gegenwart des von ihm eingesetzten Kontrollbeamten getroffen werden durften.
So zeigt die Gau-Algesheimer Ordnung von 1417, wie ein Landesherr Ansätze städtischer Emanzipation in einer entscheidenden Phase der Formierung seines Territoriums blockierte und die Gemeinde in den entstehenden Flächenstaat integrierte.